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Offenhaltung für Eiserzeuger v. 17.4.2020

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Auf Initiative des Fachverbandes der Gastronomie / Klarstellung durch das Gesundheitsministeriums / Berufsgruppe der Eissaolns.

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Dieser Verein ist sehr bemüht um aktuelle Informationen und hat auch in Zusammenarbeit mit den richtigen Stellen diese Leitlinie vorbildhaft mitentwickelt.

Die deutsche Leitlinie für eine gute Hygiene- und HACCP Praxis / Herausgeber Uniteis e.V.

Download:

https://www.uniteis.com/pdf/home/Leitlinie-Gute-Hygiene-und-HACCP-Praxis.pdf

Die Österreichische Version

Österreichisches Lebensmittelbuch, Kennzeichnung
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Österreichisches Lebensmittelbuch Speiseeis Leitsätze

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Übersicht zum Thema Einwegprodukte, Produkte aus OXO Kunststoffen - Kunststoffverordnung

Kunststoffverordnung _Richtlinie_2019/904/EU / Einwegprodukte, Plastikprodukte, Styroporbehälter

Einweggeschirr und Plastikverbote ab 2020 und danach

Plastikbecher mit Plastikdeckel Einwegprodukte und EU Verordnung Compostierbare Transportboxen für Speiseeis. PLA Eisbox. Eisbehälter für Speiseeis in verschiedenen Größen bei GroßHandel EIS GmbH
Einwegprodukte, Styropor Boxen, Plastik und OXO Kunststoffe werden verboten Einwegprodukte aus PLA - kompostierbarem oder nachhaltigem, wiederverwertbarem, öfter verwendbarem, sind nicht betroffen, Einweg soll aber vermindert werden

Allgemeines zur Kunststoffverordnung. Stand 1.1.2020 - Zusammenfassung für Eiserzeuger

Es geht um die Richtlinie 2019/904/EU zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.

Diese Richtlinie gilt für Einwegkunststoffartikel, Artikel aus OXO abbaubarem Kunststoff sowie Fanggeräte (Fischfang) die Kunststoff enthalten.

Ziel ist den Abfall durch Einwegprodukte (aus Plastik) zu vermindern und durch nachwachsende, umweltfreundliche Alternativen zu ersetzen.

Der österreichische Gesetzgeber hat das Plastiksackerlverbot ab 1.1.2020 beschlossen. Bereits erworbenen Plastiksacker sollen bis 31.12.2020 aufgebraucht werden können.

Ab 2020 sollen nachfolgende Produkte reduziert werden und ab 2021 sollen Kunststoffbesteck, Halme und Rührstäbchen, Produkte aus OXO abbaubaren Kunststoffen und Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polysterol (Styropor) gänzlich vom Markt verschwunden sein.

Ab 2021 soll es eine massive Verringerung für Kaffeebecher mit Deckel und Einweg Essensbehälter für den unmittelbaren Verzehr geben.

Österreich hat 2 Jahre für die Umsetzung Zeit, soll ab mitte 2021 verbindlich sein.

Zusammenfassung der einzelnen Punkte v. 5.6.2019 Kunststoffverordnung 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt.

1. Viele Kunsstoffartikel werden nur einmal verwendet und sind nicht dazu bestimmt wiederverwendet oder kosteneffizient recycelt zu werden. Aufgrund stark steigender Menge und deren Eintrag in die Umwelt besonders der Meere, will die Kommission einen Schritt zur Wiederverwendung / verwertung setzen und die Herstellung deutlich verringern. Es sollen Nachhaltige Produkte gefördert und entwickelt werden. 

2. Nichttoxische Artikel für Wiederverwertungssysteme und nachhaltige, mehrfach verwendbares soll bevorzugt werden.

3. Meeresvermüllung ist grenzüberschreitend und wird als globales Problem anerkannt. Auch dass EU Ausfuhren von Kunsstoffmüll in andere Länder dort zum Eintrag in die Meere führt.

4. Aufgrund verschiedenster aufgelisteter Abkommen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet geeignete Abfallentsorgungssysteme zu installieren und zu betreiben.

5. Bis 85% an Europas Küsten gesammelter Müll sind Kunststoffe, 50% kurzlebige Einwegkunststoffe und 27% Kunststoffe die mit Fischerei in Zusammenhang gebracht wird.

6. Für eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung sollen bis 2030 alle Kunststoffe Recycelbar oder / und wiederverwendbar sein.

7. Die Maßnahmen sollen auf die häufigsten Verschmutzer konzentriert werden - Plastik, Oxo Kunststoffe.

8. Mikroplastik soll in der Herstellung begrenzt werden, fällt nicht unter diese Richtlinie.

9. Große, kleine und Micro- plastikteile kommen vermehrt in die Umwelt.

10. Diese Richtlinie hat Vorrang gegenüber Konflikten mit anderen Verordnungen insbesondere der Beschränkung der Verbrauchsminderung, Produktanforderung, Kennzeichnung und Herstellerverantwortung.

11. Es soll zwischen künstlichen und natürlichen Polymeren ( aus vielen Teilen aufgebaut) unterschieden werden. Es sollen Begriffe eingeführt werden wie "modifizierten natürlichen Polymeren" oder "aus biobasierten -, fossilien - oder synthetisch hergestellten Kunststoffen (kommen in der Natur nicht vor). Die angepasste Deffinition "Kunststoff" soll polymerbasierten Kautschuk sowie biobasierte  und biologisch abbaubare Kunststoffe einschließen. Egal ob sie von Biomasse gewonnen werden und oder sich mit der Zeit zersetzen sollen.

Farben, Tinten und Klebstoffe sollten nicht unter diese Richtlinie fallen. Folglich sollten diese polymeren Werkstoffe von dieser Definition ausgeschlossen werden.

12. Diese Richtlinie soll keine Produkte betreffen, die entwickelt sind um öfter Verwendung zu finden. Produkte wie Feuchttücher für Körper und Haushaltspflege (nicht für die Industrie) fallen jedoch darunter. Es soll eine Liste erstellt werden, welche Artikel unter diese Richtlinie fallen.

"Mit Blick auf die in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sind Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, Fast-Food-Verpackungen oder Boxen für Mahlzeiten, Sandwiches, Wraps und Salat mit kalten oder heißen Lebensmitteln, oder Lebensmittelbehälter für frische oder verarbeitete Lebensmittel, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, wie Obst, Gemüse oder Desserts. Beispiele für Lebensmittelverpackungen, die für die Zwecke dieser Richtlinie nicht als Einwegkunststoffartikel zu betrachten sind, sind Lebensmittelbehälter mit getrockneten Lebensmitteln oder kalt verkauften Lebensmitteln, die einer weiteren Zubereitung bedürfen, Behälter, die Lebensmittel in Portionsgrößen für mehr als eine Person enthalten, oder Behälter mit Lebensmitteln in Portionsgrößen für eine Person, bei denen mehr als eine Einheit verkauft wird."

13. Für Verfügbarkeit von alternativen Rohstoffen, Verbrauchergewohnheiten zu ändern und Einwegrohstoffe zu verringern werden noch Maßnahmen entwickelt.

14. Es sollen Maßnahmen gesetzt werden um Einwegkunststoff stark zu minimieren, die Lebensmittelsicherheit darf nicht gefährdet werden, muss verhältnismäßig sein, diskriminisierendsfrei und versucht werden mehrfach zu verwenden.

15. Sind nachhaltige, erschwingliche Alternativen vorhanden, soll das in Verkehr bringen von Kunststoff verboten werden können. Innovative, Wiederverwertungsalternativem, nachhaltige Geschäftsmodelle sollen gefördert werden.

16. Tabakprodukte und Filter

17. Deckel und Verschlüsse werden am Häufigsten gefunden. Es sollen harmonisierte Normen gefunden werden und recyclebares gefördert werden.

18. Der Produzent von Kunststoff soll die gesamte Lebensdauer berücksichtigen müssen incl. Entsorgung und Wiederverwertbarkeit-

19. Gesundheitsgefährdente Stoffe in Hygieneartikel sollen in Interesser der Frauen vermieden werden.

20. Es sollen neue Kennzeichnungsvorschriften erlassen werden, damit Verbrauche ersehen können wie ein Kunststoff entsorgt werden soll. Eventuell mit Beispielen falscher Entsorgung und deren Folgen. Entweder am Produkt selbst oder auf der Verpackung. Die Information muss leicht verständlich und wirksam sein.

21.Für Kunststoffe ohne Alternativen sollen eine Herstellerverantwortung eingeführt werden. Die kosten für die Entsorgung dafür, aber nicht darüber hinaus zur Verfügung stellen.

22. 2008/98/EG enthält schon Mindestanforderungen für Herstellerverantwortung. Einrichtungen sollen entsprechende Müllsammelverfahren - sachgemäße Trennung und Ver- / Entsorgung entwickeln. Kostenrahmen sind zu erstellen die über mehrere Jahre halten.

23. Fischfanggeräte dürfen nicht im Meer entsorgt werden, aller Kunststoffabfall soll zurück gebracht werden müssen.

24. Es soll berichtspflichten für Kunststofffischfanggeräte geben

25. Es müssen Verhältniskeitspakete gemacht werden, damit selbstgemachte Netze nicht dem Herstellerprinzip mit allen Rechtlichen Folgen unterliegen.

26. Wirtschaftliche und nachhaltige Anreize für Verbraucherentscheidungen sollen unterstützt werden.

27. Getränkeflaschen aus Kunststoff sollen vor der Einbringung in die Meere gesammelt und der Recyclingindustrie zur Verfügung gestellt werden, damit deren Ziele erreicht werden können.

28. Die Mitgliedsstaaten sollen ihre Einwohner besser über die Müllwirtschaft informieren. Die Kosten dafür von den Herstellern von Kunststoffprodukten aufgrund der Herstellerverantwortung zurück bekommen.

29. Es muss verbindlich Rechtswirkend sein um Klagen entgegenzuwirken. Die Richtlinie ist zum Wohl vom Schutz der Umwelt und Gesundheit der Menschen.

30. Das Ausmaß der Meeresvermüllung durch die EU soll überwacht werden.

31. Es soll bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige und abschreckend Sanktionen geben können.

32. Es soll eine Kontrolle der Durchführung dieser Verordnung geben, Ergebnisse und Auswirkungen überprüft werden, eine Ausweitung angedacht werden.

33. Der Kommission sollen Durchführungsbefugnisse  gegeben werden um einheitliche Bedingungen, Berechnungen, Methoden entwickeln zu können. Die Sammlung von Einwegkunststoffartikeln zu überprüfen und Quoten festzulegen.

34. Die Mitgliedsstaaten sollen die Möglichkeit haben Vereinbarungen mit div. Wirtschaftszweigen selbst zu treffen.

35. "Die Bekämpfung der Vermüllung ist eine gemeinsame Aufgabe der zuständigen Behörden, der Hersteller und der Verbraucher. Öffentliche Behörden, einschließlich der Organe der Union, sollten mit gutem Beispiel vorangehen."

36. Diese Richtlinie wil die Verhinderung von Einweg- und Plastikmüll, Oxo abbaubarem Kunststoff, die Förderung von alternativen auf den Weg zu einer Nachhaltigen und wiederverwertbaren Produktion. Eine gesunde Umwelt und natürlichen Vorgängen im Handeln aller Menschen.

Am 3.6.2020 sollten neue Richtlinien folgen, die beschreiben welche Einwegkunsstoffartikel unter diese Richtlinie fallen.

Mit 3.6.2021 sollten alle Punkte im nationalen Parlament umgesetzt sein. Genauere Regelungen sind bis dorthin spätestens abzuwarten.

Zusammenfassung der WKO 

Verbrauchsminimierung von Kunststoffen

Abfallvermeidung und eine dauerhafte Vermeidung des Verbrauchs ist ein Ziel und müssen bis 2026 eine deutliche Müllverminderung gegenüber 2022 aufweisen.

Bis 3.7.2021 erarbeiten die Mitgliedstaaten und machen öffentlich. Es können Vermarktungsbeschränkungen ausgesprochen werden. Es sollen Alternativen zu Einwegkunststoffprodukten angeboten werden und das Einwegkunststoffartikel nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen. 

Bis 3.1.2021 folgt die Methode der Berechnungsgrundlagen durch die Kommission.

Beschränkungen der Inverkehrbringung

Können vom jeweiligen Land ausgesprochen werden.

Produktanforderungen

1. Verschlüsse und Deckel müssen bis zum Ende der Lebensdauer am Produkt befestigt sein.

2. Kunststoffdichtungen sind im oberen Sinn kein Kunststoff.

3. Es werden harmonisierte Normungen zu Deckel entwickelt.

4. Diese Normen werden veröffentlicht 

5. Pet Flaschen müssen ab 2025 aus 25% recyceltem Kunststoff bestehen, ab 2030 zu 30%

Kennzeichnungsvorschriften

Auf Kunststoffprodukten die in Verkehr gebracht werden muss auf der Verpackung oder auf dem Produkt eine deutlich sichtbare, gut lesbare, unauslöschliche Kennzeichnung tragen. Unter 10 cm² entfällt die Verordnung. Ohne Verpackung auf dem Produkt.

Angemessene Entsorgungsmöglichkeit, Hinweis auf Kunststoff und der negativen Auswirkungen bei Vermüllung bzw. einer unsachgemäßen Entsorgung.

Irreführende Informationen dürfen nicht aufgebracht werden.

Am 3.7.2020 wird die Kommission diese Vorschriften beschließen.

Erweiterte Herstellerverantwortung / auch für Hersteller die befüllen.

Eishersteller die Kunsstoffartikel verkaufen, werden verpflichtet die Kosten für folgende Bereiche zu übernehmen Artikel 8/2/a, b, c.

a. für Sensibilisierungsmaßnahmen um den Verkauf von Produkten wie Plastik, Styropor, Einwegprodukte wie Eislöffel, Eisbecher unterbinden zu können.

b. die Kosten der Sammlung die entsorgt werden in öffentlichen Sammelsystemen, deren Infrastruktur und des Verwertungsbetriebes sowie deren anschließender Beförderung und Behandlung.

c. die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang dieser Artikel, Beförderung, Weiterverarbeitung.

3.c. die Kosten der Erhebung und Übermittlung der Daten.

Unter Punkt 11 Artikel 3 der Begriffsbestimmungen steht im Original:

11.

„Hersteller“:

a)

jede natürliche oder juristische Person, die, in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (21), Einwegkunststoffartikel oder befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerbsmäßig herstellt, befüllt, verkauft oder importiert und in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) nachgehen; oder

b)

jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffartikel, befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgehen;

6. Jedem Hersteller wird erlaubt eine im Verkaufsland zuständige Person zu nennen der für die Verkauften Produkte die Verantwortung übernimmt.

7. Jeder Mitgliedsstaat stell sicher, das ein Hersteller eines anderen Landes einen Ansprechpartner im eigenen Land hat, der für die Erfüllung der Verpflichtungen zuständig ist.

Getrennte Sammlung

Die Mitgliedsstaaten treffen Maßnahmen um bis 2027 77% in kg an Einwegkunststoffartikel der in Verkehr gebrachten Ware zu sammeln. Bis 2029 90%

Es können Pfandsysteme entwickelt werden oder mit dem Hersteller / erweiterten Hersteller Vereinbarungen getroffen werden.

Sensibilisierungsmaßnahmen

Der Staat ist zuständig Maßnahmen zu ergreifen, um die Bevölkerung zur richtigen Mülltrennung zu bewegen. Alternative Artikel zu bevorzugen, und für die richtige Entsorgung von Einwegkunststoffartikel zu sorgen.

Was ist betroffen, welche Artikel können unter diese Verordnung fallen:

Getränkebecher mit Verschluss und Deckel, Lebensmittelverpackungen wie Styroporboxen, Transportboxen aus Plastik (nicht Eiswannen 2,5 / 5 lt. weil wiederverwendbar) und Papiereisbecher und Deckel, Plastikbehälter für Spezialitäten, jede größe Kunststoffeislöffel, jede größe Eislöffel aus Poly Bi (Bio Eislöffel), Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Stäbchen für Luftballon,

Es gibt widersprüchliche Angaben zum Thema Styroporboxen. Durch den Transport mit Lebensmittelbehältern von mehr als einer Portion / Absatz 12 sind diese Transportbehälter ausgenommen. Andererseits wird expandiertes Polysterol (Styroporboxen) im Anhang B/7 ausgeschlossen. Jedenfalls gibt es bereits kompostierbare Boxen mit ähnlichen Dämmwerten.

Mehr Dazu im Anhang der Original Verordnung Anhang ganz unten Teil A bis E

Jedenfalls ist abzuwarten welche Ausnahmen gemacht werden und von dieser Verordnung nicht betroffen sein werden.

Derzeitige Ersatzprodukte für bestimmte Kunststoffprodukte aus Plastik:

Die GroßHandel Eis GmbH steht in Geschäftsbeziehung zu großen Firmen die Ersatzprodukte produzieren. Hier ein Überblick der möglichen Ersatzprodukte. Was bedeutet was:

Polyethylenbeschichtung (Eisbecher, Kaffeebecher, Eisbehälter mit Deckel)

Papierbecher bestehen aus 95% Hartpapier, Lebensmittelfarben und etwa 5% Polyethylen - Ein thermoplastischer sehr umweltfreundlicher Kunststoff, der recycelbar ist und rückstandsfrei verbrennt. Lt. AGES ein Kunststoffbecher. Derzeit ausgewaschen im gelben Sack oder schmutzig im Restmüll zu entsorgen. Bleibt eventuell als Plastik weil nur geringe Mengen als Beschichtung, um die 5% enthalten sind.

Mater Bi (Abbaubare Eisbecher, Kaffeebecher, Eisbehälter mit Papierdeckel)

Mater Bi ist ein Stärkeblend auf der Basis von Maisstärke bzw. vegetarischen Ölen. Dieser Werkstoff ist mehrfach recycelbar. In Verbindung mit Polysterol als Beschichtung. Die Ökobecher bestehen aus ca. 95% Cellulosekarton, Lebensmittelfarben und weniger als 5% Polymer mit Mater Bi.

Der Anteil an Plastik wird stark vermindert, bei der Entsorgung kompostiert das Stärkeblend und Microplastik bleibt über. Als Verbund nicht kompostierbar sondern "abbaubar" Derzeit Restmüll, wird verboten weil mit Kunststoff gemischt.

Poly Bi

Poly Bi ist ein Kunststoff mit Aditiv (Zusatz). Der Zusatz löst sich nach einer gewissen Zeit auf und lässt somit auch den Kunststoff zerfallen. Meist in Polypropylen oder Polisterol. Poly Bi ist ein Chemisches Erzeugnis und es entsteht Microplastik. Ist nicht kompostierbar. Derzeit Restmüll, wird verboten weil mit Kunststoff gemischt.

PLA (Polylactide / Polymilchsäuren - synthetische Polymere die zu den Polyestern zählen) Halme, Löffel, Besteck, Teller, Becher

PLA wird meist aus Maisstärke erzeugt. Unter Einsatz von Oxydanzen, wird 35 % mehr Rohstoff und Energie verwendet als bei Plastikprodukten. Damit entstehen plastikähnliche Produkte. PLA hat keinen negativen Einfluss auf Lebewesen. Ist in industriellen Kompostieranlagen bei ca. 80° kompostierbar. Ab 35°, Sonne und Feuchtigkeit, warme Getränke verliert PLA seine Form. Bei der Lagerung vor Hitze und Licht schützen. Nur ca. 18 Monate lagerfähig. Derzeit Biomüll. Muss aussortiert und industriell kompostiert werden (80° - 95°)

In PLA gibt es bereits alles.

Eislöffel, Trinkhalme, Becher, Eisboxen in Verbindung mit Zuckerrohr....

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Gesetzliche Verordnungen zur Speiseeisherstellung und dem Verkauf

Informationen für Speiseeishersteller und Eisverkäufer

Allergeneinformationen

Übersicht wichtiger Infos

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Allergene Informationen
Originalverordnung Bundesgesetzblatt 175

Aushangtext 

Vitrine

Gesetzestext EU Gesetzestext Österreich Eis & Gelati fuehrt hochwertige und preiswerte Eis - Basen, Eis - Grundstoffe, Eis - Topping - Saucen, und Eis - Dekorationen verschiedener Erzeuger aus ganz Europa unter der Marke Eis & Gelati zusammen

Gesetzestext EU

Verordnungstext zum Thema Information der Verbraucher über Lebensmittel - Allergene

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 22.11.2011 veröffentlicht. Dazu folgendes PDF:

Original Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011.

Gesetzestext Österreich

Bundesgesetzblatt Verordnung 175 - Allergeninformationsverordnung v. 10.7.2014

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_175/BGBLA_2014_II_175.pdf

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Informationen für Speiseeishersteller und Eisverkäufer

Allergeneinformation für Speiseeis Eis & Gelati, eine Qualitätsmarke der GroßHandel EIS GmbH

Aushangzettel an oder in der Nähe von Eisvitrinen. 

Bitte beachten Sie, dass die Kennzeichnung der untenstehenden Allergene nur die Produkte von Eis & Gelati betreffen. Wenn Sie auch andere Zutaten verwenden muss der Aushangzettel auf die Richtigkeit überprüft werden!

Eistäfelchen mit ABC-Codes sind nur in Verbindung mit einem Aushangzettel nahe der Eisvitrine zulässig. Z.B. dem Untenstehenden.

Eistäfelchen mit ABC-Codes 

Download Aushangzettel 

Nicht vergessen ! Ab13.12.2016 müssen verpackte Lebensmittel mit einer Nährwertdeklaration (Tabelle) versehen sein. Nähere Infos unter: 

www.wko.at/Content.Node/branchen/t/Lebensmittelhandel/MB-Naehrwertdeklaration-nach-der-LMIV_Feb2016.pdf

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Allergeninformation Eis&Gelati für Speiseeis
Allergeneinformationen für Speiseeis. Tabelle mit Allergenen. Aushangtext für Eisvitrinen. Eis-Gelati.com

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Schwerpunkte der GroßHandel Eis GmbH

Übersicht und Links der zusammengefassten Eisthemen

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Eisdekoration

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Eiswerbung

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